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Art. 106.
Jedem Gesellschafter werden am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres von seiner
Einlage, oder wenn sich dieselbe beim Schlusse des vorigen Jahres durch Hinzurechnung
seines Antheils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seines Antheils am Ver—
luste vermindert hat, von seinem Autheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu Vier
vom Hundert gut geschrieben und von den während des Geschäftsjahres auf den Antheil
entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maßstabe zur Last geschrieben.
Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Antheil am
Gesellschaftsvermögen.
Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der Verlust der Ge—
sellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet.
Art. 107.
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars und der
Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für jeden Gesellschaf-
ter sein Antheil daran berechnet.
Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen
zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben.
Art. 108.
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine Einlage
oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern.
Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen Antheil am Gesellschafts-
vermögen, die Zinsen desselben für das letztverflossene Jahr, und soweit es nicht zum
offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Betrage entnehmen,
welcher seinen Antheil am Gewinne des letztverflossenen Jahres nicht übersteigt.
Art. 109.
Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung, unter
die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt.
Dritter Abschnitt.
Von dem Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu dritten Personen.
Art. 110.
Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse
zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft