Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernennung 
von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann in einem solchen Falle 
Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welche nicht zu den 
Gesellschaftern gehören. 
Art. 134. 
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß aller Ge— 
sellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen 
durch den Richter erfolgen. 
Art. 135. 
Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur Eintra— 
gung in das Handelsregister anzumelden: sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem 
Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen 
ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten. · 
Dritten Personen kann die Erneunung von Liquidatoren, sowie das Austreten 
eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegen 
gesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, 
unter welchen nach Art. 25 und 46 hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma 
oder des Erlöschens einer Procura die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Art. 136. 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehören- 
den Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht 
ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. 
Art. 137. 
Die Liqidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen 
der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das 
Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außer- 
gerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Compromisre 
eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue 
Geschäfte eingehen.
	        
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