Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren ohne 
Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffentliche Verstei- 
gerung bewirkt werden. 
Art. 138. 
Eine Beschränkung des Umfangs der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (Art. 137) 
hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. 
Art. 139. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bis- 
herigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen. 
Art. 140. 
Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den Gesellschaf- 
tern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenen Anord- 
nungen Folge zu geben. 
Art. 141. 
Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die Ge- 
sellschafter vertheilt. 
Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden, sowie 
zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Auseinander- 
setzung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten. 
Art. 142. 
Die Liquidatoren haben die schließliche Auseinandersetzung unter den Gesellschaf- 
tern herbeizuführen. 
Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, fallen der richterlichen 
Entscheidung anheim. 
Art. 143. 
Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche Eigenthum 
derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinandersetzung nicht an ihn zu- 
rück, sondern er erhältden Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, für welchen 
sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurden. 
Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach dem Werthe, 
welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten.
	        
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