Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

38 
Die Anmeldung muß enthalten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Ge- 
sellschafters; 
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Commanditisten mit der 
Bezeichnung desselben als solchen; 
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Commanditisten. 
Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte 
unterzeichnet, oder in beglaubigter Form eingereicht werden; sie ist nach ihrem ganzen 
Juhalte in das Handelsregister einzutragen. Bei der Bekanntmachung der Commandit- 
gesellschaft in den öffentlichen Blättern (Art. 13) unterbleibt die Angabe der Namen, 
des Standes und des Wohnortes der Commanditisten, sowie die Angabe des Betrages 
ihrer Vermögenseinlagen. 
Art. 152. « 
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Commanditgesellschaft eine Zweig- 
niederlassung hat, muß dieß behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet 
werden. 
Die Anmeldung muß die in Artikel 151, Ziffer 1—4 bezeichneten Angaben enthal- 
halten, und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgerichte 
unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. 
Art. 153. 
Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben 
die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte, in dessen 
Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk 
sic eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form 
einzureichen. « 
Art. 154. 
Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung der 
in den Artikeln 151, 152 und 153 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ord- 
nungsstrafen anzuhalten. 
Art. 155 
Wenn die Firma einer bestehenden Commanditgesellschaft geändert, oder der Sitz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.