Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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ten seyn; im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaft gleich einem 
offenen Gesellschafter. 
Art. 169. 
Die Bestimmungen der Artikel 119, 120, 121 und 122 finden auch bei der Com- 
manditgesellschaft Anwendung. . 
Art. 170. 
Wenn ein Commanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich 
unfähig wird, so hat dieß die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. 
Im Uebrigen gelten die in den Artikeln 123 bis 128 für die offene Gesellschaft 
gegebenen Bestimmungen auch für die Commanditgesellschaft. 
Art. 171. 
Wenn eine Commanditgesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Commanditist mit 
seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so müssen diese That- 
sachen in das Handelsregister eingetragen werden. 
Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Commanditisten und die 
Angabe des Betrages der Einlage. 
Die Bestimmungen des Artikels 129 kommen auch hier zur Anwendung. 
Art. 172. 
Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Art. 130, 
131 und 132), über die Liquidation und über die Verjährung der Klagen gegen die 
Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Commanditgesellschaft in Betreff aller Ge— 
sellschafter. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Commanditgesellschaft auf Actien insbesondere. 
Art. 173. 
Das Capital der Commanditisten kann in Actien oder Actienantheile zerlegt werden. 
Die Actien oder Actienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf einen 
Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht die Lan- 
desgesetze nach Maßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringeren Betrag 
gestatten. Actien oder Actienantheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche auf 
einen geringeren, als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die
	        
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