4
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
4) die Zahl und den Betrag der Actien und Actienantheile;
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er—
folgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Art. 177.
Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister muß beigefügt seyn:
1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Capitals der Commanditisten
durch Unterschriften gedeckt ist;
2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Viertheil des von jedem Commanditisten
gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist;
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages (Art. 175, Ziff. 6)
in einer Generalversammlung der Commanditisten gewählt ist.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem
Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die der An-
meldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in
beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
Art. 178.
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die
Commanditgesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Actien oder Actienantheile
sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursach
ten Schaden solidarisch verhaftet.
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Cintragung im Namen der Gesellschaft ge-
handelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Art. 179.
Die Vorschriften der Artikel 152 und 153 sind auch bei der Commanditgesellschaft
auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Artikel 176, Ziffer 1—5 bezeich-
neten Angaben enthalten. Das Hanudelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter
zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 180.
Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde besteht,
oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt, so muß in einer
Generalversammlung der Commanditisten die Abschätzung und Prüfung der Zulässig-
-