Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

4 
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
4) die Zahl und den Betrag der Actien und Actienantheile; 
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er— 
folgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Art. 177. 
Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister muß beigefügt seyn: 
1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Capitals der Commanditisten 
durch Unterschriften gedeckt ist; 
2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Viertheil des von jedem Commanditisten 
gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist; 
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages (Art. 175, Ziff. 6) 
in einer Generalversammlung der Commanditisten gewählt ist. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem 
Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die der An- 
meldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in 
beglaubigter Abschrift aufbewahrt. 
Art. 178. 
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die 
Commanditgesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Actien oder Actienantheile 
sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursach 
ten Schaden solidarisch verhaftet. 
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Cintragung im Namen der Gesellschaft ge- 
handelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
Art. 179. 
Die Vorschriften der Artikel 152 und 153 sind auch bei der Commanditgesellschaft 
auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Artikel 176, Ziffer 1—5 bezeich- 
neten Angaben enthalten. Das Hanudelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter 
zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Art. 180. 
Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde besteht, 
oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt, so muß in einer 
Generalversammlung der Commanditisten die Abschätzung und Prüfung der Zulässig- 
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.