Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Gesammt- 
capitale geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. 
Art. 189. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag 
bestimmten Weise zu erfolgen. . 
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt ge- 
macht werden. 
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, kön- 
nen Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer 
Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen General= 
versammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf 
es der Ankündigung nicht. 
Art. 190. 
Sovweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt, werden die Beschlüsse 
der Generalversammlung der Commanditisten mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, 
und jede Actie gewährt dem Inhaber eine Stimme. 
Art. 191. 
Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als ein Jahr, später nicht 
auf länger als fünf Jahre gewählt werden. 
Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohne recht- 
liche Wirkung. 
Art. 192. 
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Vergütung für die Ausübung 
ihres Berufes nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzuholenden 
Beschluß der Generalversammlung der Commanditisten bewilligt werden. 
Ist die Vergütung früher, oder in einer anderen als der vorstehenden Weise 
bewilligt, so ist diese Festsetzung ohne rechtliche Wirkung. 
Art. 193. 
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zwei- 
gen ihrer Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesell-
	        
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