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Art. 201.
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des
Concurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden.
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf
der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird.
Art. 202.
Bei der Auflösung einer Commanditgesellschaft auf Actien, welche außer dem Falle
der Eröffnung des Concurses erfolgt, darf die Vertheilung des Vermögens unter die
Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres, von dem Tage
an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister einge-
tragen ist.
Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise be-
kannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden: unterlassen
sie dieß, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen.
Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und
streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens
bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicher-
heit bestellt wird.
Art. 203.
Eine theilweise Zurückzahlung des Capitals der Commanditisten kann nur vermöge
einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. "
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen geschehen,
welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßge-
bend sind (Art. 201, 202).
Art. 204.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind gleich den persönlich haftenden Gesellschaf=
tern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, venn mit ihrem Wissen
und ohne ihr Einschreiten:
1) Einlagen an die Commanditisten zurückgezahlt, oder
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Actien fal
lenden Gewinne entnommen wurden, oder
3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung des