Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 219. 
Der Actionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung 
ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Actie statutenmäßig zu leisten- 
den Beitrag. 
Art. 220. 
Ein Actionär, welcher den Betrag seiner Actie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist 
zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. 
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung des ge- 
zeichneten Actienbetrages oder eines Theiles desselben Conventionalstrafen ohne Rücksicht 
auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werden: auch kann be- 
stimmt werden, daß die säumigen Actionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Actien 
und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig gehen. 
Art. 221. 
Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zur Ein- 
zahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Be- 
kanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt erfolgen müssen 
(Art. 209, Ziff. 11). 
Jedoch kann in keinem Falle ein Actionär seines Anrechtes verlustig erklärt werden, 
wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den hierzu bestimm- 
ten öffentlichen Blättern (Art. 209, Ziff. 11), das letzte Mal wenigstens vier Wochen 
vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine, bekannt gemacht worden ist. 
Wenn die Actien auf Namen lauten und ohne Einwilligung der übrigen Actionäre 
nicht übertragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderungen durch beson- 
dere Erlasse an die einzelnen Actionäre statt der Einrückungen in die öffentlichen Blätter 
ßere folgen. 
Art. 222. 
Wenn die Actien oder Actienantheile auf Inhaber gestellt werden, so kommen fol- 
gende Grundsätze zur Anwendung: 
1) Die Ausgabe der Actien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages der- 
selben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partialzahlungen 
Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 
2) Der Zeichner der Actie ist für die Einzahlung von vierzig Procent des Nominal=
	        
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