Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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schaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegen- 
heiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen 
und den Bestand der Gesellschaftscasse untersuchen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnver= 
theilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Actionäre Be- 
richt zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dieß im Interesse der Gesell- 
schaft erforderlich ist. 
Art. 226. 
Handelt es sich um die Führung von Processen gegen die Mitglieder des Vorstan- 
des oder des Aufsichtsrathes, so kommen die für die Commanditgesellschaft auf Actien 
gegebenen Bestimmungen (Artikel 194, 195) auch hier zur Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
Art. 227. 
Jede Actiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Artikel 209, Ziff. 7). Sie 
wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen; diese können 
besoldet oder unbesoldet, Actionäre oder Andere seyn. 
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsan- 
sprüche aus bestehenden Verträgen. 
Art. 228. 
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung 
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre 
Legitimation beizufügen. 
Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handesgerichte zu zeichnen, oder die Zeich- 
nung derselben in beglaubigter Form einzureichen. 
Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vor- 
schriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Art. 229. 
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine 
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