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Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber
bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Ge—
sellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen.
Art. 230.
Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen geschlossenen
Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrück-
lich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben,
daß es nach dem Willen der Contrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.
Art. 231.
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzu-
halten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der Generalversamm-
lung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes,
die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dieß gilt insbesondere für den
Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften er-
strecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzel
nen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines
Verwaltungsrathes, eines Aufsichtsrathes oder eines anderen Organes der Actionäre für
einzelne Geschäfte erfordert ist.
Art. 232.
Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet.
Art. 233.
Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe zur Ein.
tragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in
Betreff dieser Aenderung die im Artikel 46 in Betreff des Erlöschens der Procura be.
zeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.
Art. 234.
Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der Gesellschaft
in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten
der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß dersel-