Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Gesellschaft geführt werden. Er muß den Actionären spätestens in den ersten sechs 
Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen. 
Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen können Personen nicht 
bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen. 
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht über die Ge- 
schäftsführung zusteht. 
Art. 240. 
Ergibt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundcapital um die Hälfte ver- 
mindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung berufen und 
dieser sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen. 
Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Gesellschaft 
Einsicht nehmen und nach Befinden der Umstände die Auflösung der Gesellschaft verfügen. 
Ergibt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, à 
muß der Vorstand hiervon dem Gerichte behufs der Eröffnung des Concurses Anzeige 
machen. 
Art. 241. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gesell- 
schaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der 
Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. 
Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrages, oder den 
Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschaftsvertrages entgegenhandeln, haften persön- 
lich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere, wenn 
sie der Bestimmung des Artikels 217 entgegen an die Actionäre Dividenden oder Zin- 
sen zahlen, oder wenn sie zu einer Zeit noch Zahlungen leisten, in welcher ihnen die 
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt seyn müssen. 
Vierter Abschnitt. 
Auflösung der Gesellschaft. 
Art. 242. 
Die Actiengesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
	        
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