Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschriften entgegen- 
handeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen ver- 
pflichtet. 
Art. 246. 
Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem Handels- 
gerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn 
Jahren niederzulegen. 
Art. 247. . 
Die Auflösung einer Actiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit einer anderen 
Actiengesellschaft (Art. 215) kann nur unter staatlicher Genehmigung erfolgen. 
Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, 
bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 
2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten 
Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen 
Gesellschaft geführt. 
3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung 
der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich. 
4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei 
Ordnungsstrafe anzumelden. 
5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243) 
kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch 
ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte 
zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufgelösten Actien- 
gesellschaft unter die Actionäre erfolgen darf (Art. 245). 
Art. 248. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Actionäre kann nur auf 
Beschluß der Generalversammlung erfolgen; dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit 
der staatlichen Genehmigung. 
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, 
welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend 
sind (Art. 243, 245).
	        
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