Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen 
Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. 
Erster Titel. 
Von der stillen Gesellschaft. 
Art. 250. 
Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Betriebe des 
Handelsgewerbes eines Anderen mit einer Vermögenseinlage gegen Antheil an Gewinn 
und Verlust betheiligt. 
Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder sonstiger 
Förmlichkeiten nicht. 
Art. 251. 
Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter seiner Firma. 
Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutende Firma darf derselbe wegen 
der Betheiligung eines stillen Gesellschafters bei Ordnungsstrafe nicht annehmen. 
Art. 252. 
Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigenthümer der Einlage des stillen Ge- 
sellschafters. 
Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen 
Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. 
Art. 253. 
Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen 
Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere 
zu prüfen. 
Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschafters, wenn wichtige 
Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst 
Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. 
Art. 254. 
Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesellschafters an Gewinn und 
Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls 
unter Zuziehung von Sachpverständigen, festgestellt.
	        
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