66
ihm aus dem Gesellschaftsverhältnisse zustehende Forderung als Concursgläubiger gel-
tend zu machen.
Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeitraume ohne
Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses die Einlage zurückbezahlt wurde.
In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in dem bezeichneten
Zeitraume dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenen Verluste ganz
oder theilweise erlassen hat, der Erlaß zu Gunsten der Concursgläubiger unwirksam
Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der stille Gesellschafter
beweist, daß der Concurs in Umständen seinen Grund hat, welche erst nach dem Zeit-
punkte der Auflösung, der Zurückzahlung oder des Erlasses eingetreten sind.
Art. 260.
Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Persouen eintritt,
wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Vorhandenseyn der
stillen Gesellschaft kundgemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu be—
urtheilen.
Art. 261.
Die stille Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wenn nicht der Vertrag be-
stimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll;
2) durch die eingetreiene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Handelsgewerbes
zur selbstständigen Vermögensverwaltung;
3) durch die Eröffnung des Concurses über das Vermögen des Inhabers des Han-
delsgewerbes oder des stillen Gesellschafters;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft eingegan, gen ist,
wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird; in diesem Falle gilt der Ver-
trag von da an als auf unbestimmte Dauer geschlossen;
6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf unbe-
stimmte Dauer geschlossen ist.
Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als auf unbestimmte Dauer geschlossen
zu betrachten.
Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages muß,