Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Ge- 
schäftsjahres erfolgen. 
Art. 262. 
Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der für ihre Dauer be- 
stimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vorherige Auf- 
kündigung verlangt werden, wenn dazu wichtige Gründe vorhanden sind. Die Beur- 
theilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Er- 
messen des Richters überlassen. 
Art. 263. 
Die Bestimmung des Artikels 126 gilt auch zu Gunsten der Privatgläubiger eines 
stillen Gesellschafters. 
Art. 264. 
Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens recht- 
lich unfähig wird, so hat dieß die Auflösung der stillen Gesellschaft nicht zur Folge. 
Art. 265. 
Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handelsgewerbes sich 
mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung desselben in Gelde 
berichtigen. 
Der Juhaber des Haudelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei der Auflösung 
noch schwebenden Geschäfte. 
chweiter Titel. 
Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemein- 
schaftliche Rechnung. 
Art. 266. 
Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Handelsgeschäften für gemein- 
schaftliche Rechnung bedarf einer schriftlichen Abfassung nicht und ist sonstigen Förm- 
licheiten nicht unterworfen. 
Art. 267. 
Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alle Theilnehmer in gleichem Ver- 
hältnisse zu dem gemeinsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet.
	        
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