Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 268. 
Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn und Verlust nichts vereinbart, 
so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt. 
Art. 269. 
Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Dritten geschlossen hat, wird 
Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. 
Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen der übrigen aufgetreten, 
oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlich oder durch einen gemeinsam Bevollmäck- 
tigten gehandelt, so ist jeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und 
verpflichtet. 
Art. 270. 
Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäftes muß der Theilnehmer, welcher 
dasselbe führte, den übrigen Theilnehmern unter Mittheilung der Belege Rechnung 
ablegen. 
Er besorgt die Liquidation. 
  
Biertes Buch. 
Von den Handelsgeschäften. 
Erster Titel. 
Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 
Erster Abschnittt. 
Begriff der Handelsgeschäfte. 
Art. 271. 
Handelsgeschäfte sind: 
1) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oder anderen beweglichen 
Sachen, von Staatspapieren, Actien oder anderen für den Handelsverkehr be- 
stimmten Werthpapieren, um dieselben weiter zu veräußern; es macht keinen Un- 
terschied, ob die Waaren oder anderen beweglichen Sachen in Natur oder nach 
einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden sollen;
	        
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