Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziffer 1 bezeichne- 
ten Art, welche der Uebernehmer zu diesem Zwecke anschafft; 
3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie; 
4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und 
das Darleihen gegen Verbodmung. 
Art. 272. 
Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßig be- 
trieben werden: 
1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für An- 
dere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des Hand- 
werkes hinausgeht; 
2) die Bankier= oder Geldwechslergeschäfte; 
3) die Geschäfte des Commissionärs (Art. 360), des Spediteurs und des Fracht- 
führers, sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmten 
Anstalten; 
4) die Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere Personen; 
die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch hierin nicht einbegriffen; 
5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch= oder Kunsthandels; 
ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerks- 
mäßiger ist. 
Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwar ein- 
zeln, jedoch von einem Kaufmanne im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte 
gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden. 
Art. 273. 
Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmannes, welche zum Betriebe seines Handels- 
gewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen. 
Dieß gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der zu diesem Zwecke 
angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere, sowie für die Anschaffung 
von Geräthen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebe des 
Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen. 
Die Weiterveräußerungen, welche von den Handwerkern vorgenommen werden, sind,
	        
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