Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 287. 
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ist bei 
Handelsgeschäften Sechs vom Hundert jährlich. 
In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung 
von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind darunter Zinsen zu 
Sechs vom Hundert jährlich zu verstehen. 
Art. 288. 
Wer aus einem Geschäfte, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, eine 
fällige Forderung hat, kaun wegen derselben vom Tage der Mahnung an Zinsen fordern, 
sofern er nicht nach dem bürgerlichen Rechte schon von einem früheren Zeitpunkte an 
Zinsen zu fordern berechtigt ist. 
Die Uebersendung der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung. 
Art. 289. 
Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäften auch 
ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie 
fällig war, Zinsen zu fordern. 
Art. 290. 
Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmanne oder 
Nichtkaufmanne Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige 
Verabredung Provision und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lager- 
geld nach den an dem Orte gewöhnlichen Sätzen fordern. 
Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kann er, 
vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffnng an, Zinsen in Ansatz bringen. 
Dieß gilt insbesondere auch von dem Commissionär und Spediteur. 
Art. 291. 
Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmanne in laufender Rechnung 
(Contocurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlusse ein Ueberschuß 
gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenn gleich darunter Zinsen begriffen sind, 
seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt. 
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den Parteien 
ein Anderes bestimmt ist.
	        
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