Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu 
haben, oder welcher bei dem Abschlusse des Handelsgeschäftes seine Vollmacht überschreitet. 
Art. 299. 
Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäfte hervorgegangenen For— 
derung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt werden, wenn 
dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt. 
Art. 300. 
Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation) gegen— 
über demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, ist demselben 
zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung geschriebene und unter- 
schriebene Annahmeerklärung gilt als ein dem Assignatar geleistetes Zahlungsversprechen. 
Art. 301. 
Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen von 
Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne 
daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, 
können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. 
Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich, daß sie 
die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntniß der Valuta ent 
halten. 
Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten sie 
ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet. 
Art. 302. 
Ingleichen können Connossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, 
Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Warrants) über Waaren oder andere bewegliche Sachen, 
welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten Anstalt aus 
gestellt sind, ferner Bodmereibriefe und Seeassecuranzpolizen durch Indossament über- 
tragen werden, wenn sie an Ordre lauten. 
Art. 303. 
Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeichneten Ur- 
kunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den Indossatar über. 
Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maß- 
gabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.
	        
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