Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

85 
Käufers zu treffen, insbesondere auch die Personen zu bestimmen, durch welche der Trans— 
port der Waare besorgt oder ausgeführt werden soll. 
Art. 345. 
Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zum 
Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die 
Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über die Art 
der Uebersendung ertheilt und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon abge- 
wichen, so ist dieser für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. 
Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Trausport be- 
troffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem 
Orte, wohin der Traunsport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihn als 
der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder 
Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der 
Ort, wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt. 
Durch die Bestimmung dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr 
schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, sofern dieß nach 
dem bürgerlichen Rechte der Fall seyn würde. 
Art. 346. 
Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie vertragsmäßig be- 
schaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen 
entspricht (Artikel 335). 
Die Empfangnahme muß sosort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen oder 
ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist. 
Art. 347. 
Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Ver- 
zug nach der Ablieferung, soweit dieß nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thun- 
lich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder 
gesetzmäßig (Artikcl 335) ergibt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen. 
Versäumt er dieß, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Män- 
gel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäfts- 
gange nicht erkennbar waren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.