Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Vierter Titel. 
Von dem Speditionsgeschäfte. 
Art. 379. 
Spediteur ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für fremde 
Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Schiffer zu besorgen übernimmt. 
Art. 380. 
Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der 
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Aufbewahrung des 
Gutes, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspediteure und überhaupt 
bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht. 
Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. 
Art. 381. 
Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessen zu fordern, was er an 
Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Zwecke der Versendung nothwendig oder nütz- 
lich aufgewendet hat (Art. 371). 
Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schiffer bedungene 
Fracht zu berechnen. 
Art. 382. 
Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, Kosten und 
Verwendungenk und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein 
Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder in der 
Lage ist, darüber zu verfügen. 
Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Concursmasse 
des Eigenthümers geltend machen. 
Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat der letztere zugleich die 
seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben. 
Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem Nach- 
manne befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormannes von Rechts- 
wegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung und das 
Pfandrecht des Frachtführers, wenn und insoweit der letztere von dem Zwischenspediteur 
befriedigt ist.
	        
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