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Art. 383.
Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer, jedoch
mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel besorgt, kann die ge-
wöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen.
Art. 384.
Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte Sätze der
Transportkosten sich geeinigt hat, so haftet er, in Ermangelung einer entgegenstehenden
Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischenspediteure und Frachtführer.
Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann berechtigt, wenn vereinbart ist, daß eine
solche neben den bestimmten Sätzen der Transportkosten gefordert werden könne.
Art. 385.
Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den Transport der
Güter selbst auszuführen.
Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten
eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Spe-
ditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.
Art. 386.
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen Vermin-
derung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren nach einem Jahre.
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mit dem
Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt seyn müssen; in Ansehung
der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mit dem
Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist.
In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung
oder verspäteter Ablieferung des Gutes erloschen, wenn nicht die Anzeige von diesen
Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Betruges oder der Ver-
untreuung des Spediteurs keine Anwendung.
Art. 387.
Im Uiebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieser Titel
keine Bestimmungen darüber enthält, nach den Grundsätzen des vorigen Titels zu be-