Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche 
Wirkung. 
Art. 424. 
Es kann bedungen werden: 
1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in un- 
bedeckten Wagen transportirt werden: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dieser 
Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist, 
2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung zum 
Schutz gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert, nach Er- 
klärung des Absenders auf dem Frachtbriefe unverpackt oder mit mangelhafter 
Verpackung aufgegeben sind: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Mangel 
der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung ver- 
bundenen Gefahr entstanden ist, 
3) in Ansehung der Güter, deren Auf= und Abladen nach Vereinbarung mit dem 
Absender von diesem besorgt wird: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, der aus der mit dem Auf= und 
Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist, 
4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Be- 
schaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theilweisen Ver- 
lust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhn- 
liche Leckage u. s. w. zu erleiden: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Gefahr ent- 
standen ist, 
5) in Ansehung lebender Thiere: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Trans- 
porte dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist, 
6) in Ansehung begleiteter Güter: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Gefahr entstan- 
den ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. 
Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt zugleich 
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