Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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als bedungen: daß bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet werden soll, daß ein 
eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, 
aus derselben wirklich entstanden ist. 
Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht geltend 
gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden der Bahn- 
verwaltung oder ihrer Leute entstanden ist. 
Art. 425. 
In Ansehung des Reisegepäckes kann bedungen werden: 
1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Traus- 
porte aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder 
ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von Gegenständen bedungen 
werden, welche sich in Reiseequipagen befinden; 
2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transporte aufgegeben ist, nur 
gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferungszeit 
abgefordert wird. 
Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage seyn. 
Art. 426. 
In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem 
Transporte regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maß erleiden, kann bedungen 
werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normalsatze für Verlust an Gewicht 
oder Maß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß, im Falle mehrere Stücke zu- 
sammmen transportirt worden sind, für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, 
wenn das Gewicht oder Maß der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst 
erweislich ist. 
Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachge- 
wiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natür- 
lichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder daß der bestimmte Normalsatz dieser 
Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. 
Art. 427. 
Es kann bedungen werden: 
1) daß der nach Artikel 396 der Schadensberechnung zu Grunde zu legende Werth 
den im Frachtbriefe, im Ladescheine oder im Gepäckscheine als Werth des Gutes ange-
	        
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