Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 440. 
In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart kann jeder 
Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine beglaubigte Urkunde über die Veräuße- 
rung ertheilt werde. 
Art. 441. 
Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während das Schiff auf der Reise 
sich befindet, so ist im Verhältniß zwischen dem Veräußerer und Erwerber in Ermange- 
lung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der 
laufenden Reise gebühre oder der Verlust derselben zur Last falle. 
Art. 442. 
Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persön- 
lichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert. 
Art. 443. 
Unter dem Zubehör eines Schiffes sind alle Sachen begriffen, welche zu dem 
bleibenden Gebrauche des Schiffes bei der Seefahrt bestimmt sind. 
Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsboote. 
Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schiffsinventar eingetragen sind, 
als Zubehör des Schiffes angesehen. 
Art. 444. 
Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff 
1) als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffes überhaupt nicht möglich 
ist, oder an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, nicht bewerkstelligt, dasselbe 
auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht 
werden kann; 
2) als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den 
Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden, als drei Viertel seines 
früheren Werthes. 
Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt als der 
frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritte der Reise gehabt 
hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, bevor es seenntüchtig 
geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt haben würde.
	        
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