Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Grenzen seiner Befugnisse geschlossen hat, wird die Rhederei dem Dritten gegenüber 
auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen 
Mitrheder geschlossen ist. 
Ist die Rhederei durch ein von dem Correspondentrheder abgeschlossenes Geschäft 
verpflichtet, so haften die Mitrheder im gleichen Umfange (Art. 452), als wenn das 
Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre. 
Art. 462. 
Eine Beschränkung der im Artikel 460 bezeichneten Befugnisse des Correspondent— 
rheders kann die Rhederei einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als sie beweist, 
daß die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäftes bekannt war. 
Art. 463. 
Der Rhederei gegenüber ist der Correspondentrheder verpflichtet, die Beschränkungen 
einzuhalten, welche von derselben für den Umfang seiner Befugnisse festgesetzt sind; er 
hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und dieselben zur Ausführung 
zu bringen. 
Im Uebrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Rhederei gegenüber nach 
den Bestimmungen des Artikels 640 mit der Maßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuen 
Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen, sowie zur Anstellung 
oder Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der Rhederei einholen muß. 
Art. 464. 
Der Correspondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhederei die 
Sorgfalt eines ordentlichen Rheders anzuwenden. 
Art. 465. 
Der Correspondentrheder hat über seine die Rhederei betreffende Geschäftsführung 
abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat auch 
jedem Mitrheder auf dessen Verlangen Kenntniß von allen Verhältnissen zu geben, die 
sich auf die Rhederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung be- 
ziehen; er muß ihm jederzeit die Einsicht der die Rhederei betreffenden Bücher, Briefe 
und Papiere gestatten. 
Art. 466. 
Der Correspondentrheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhederei dersel- 
ben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Billigung der Ver-
	        
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