Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung der Löschung, 
wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Rhede liegt. 
Bei drohender Gefahr oder wenn das Schiff in See sich befindet, muß der Schiffer 
an Bord seyn, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt. 
Art. 485. 
Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsofficieren einen Schiffs- 
rath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse 
nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich. 
Art. 486. 
Auf jedem Schiffe muß ein Journal geführt werden, in welches für jede Reise 
alle erheblichen Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes 
begonnen ist, einzutragen sind. 
Das Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuermanne und im 
Falle der Verhinderung des letzteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner Aufsicht 
von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann geführt. 
Art. 487. 
Von Tag zu Tag sind in das Journal einzutragen: 
die Beschaffenheit von Wind und Wetter; 
die von dem Schiffe gehaltenen Curse und zurückgelegten Distanzen; 
die ermittelte Breite und Länge; 
der Wasserstand bei den Pumpen. 
Ferner sind in das Journal einzutragen: 
die durch das Loth ermittelte Wassertiefe; 
jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abganges; 
die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung; 
die im Schiffsrath gefaßten Beschlüsse; alle Unfälle, welche dem Schiffe oder der 
Ladung zustoßen, und die Beschreibung derselben. Auch die auf dem Schiffe be- 
gangenen strafbaren Handlungen und die verhängten Disciplinarstrafen, sowie die 
vorgekommenen Geburts= und Sterbefälle sind in das Journal einzutragen. 
Die Eintragungen müssen, soweit die Umstände nicht hindern, täglich geschehen. 
Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu unterschreiben. 
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