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Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Se. Durchlaucht der-Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
De. Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Königlich Preußischen Geheimen Oberfinanzrath Friedrich Wilhelm Alexander
Scheecle und
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich Albert Eduard
Moser:
Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg:
Höchst Ihren Minister-Residenten am Königlich Preußischen Hofe und Geheimen
Rath 10r. Friedrich August von Liebe, und #
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
den Herzoglich Braunschweigischen Minister-Residenten am Königlich Preußischen
Hofe und Geheimen Rath I7r. Friedrich August von Liebe,
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von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende Uebereinkunft
abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Der Artikel 10 des Vertrages vom 16. Mai 1865, die Fortdauer des Zoll= und
Handelsvereins betreffend, wird aufgehoben und im ganzen Umfang des Zollvereins freier
Verkehr mit Salz hergestellt.
Artikel 2.
Das im Zollvereins-Gebiet gewonnene, sowie das aus dem Auslande eingeführte
Salz underliegt einer Abgabe von zwei Thalern (drei Gulden dreißig Kreuzern) für den
Zollzentuer Nettogewicht.
Neben dieser Abgabe darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Salij,
weder für Rechnung des Staates, noch für Rechunng von Kommnnen oder Korporationen
erhoben werden.
Unter Salz (Kochsalz) sind außer dem Siede, Stein= und Seesalz alle Stoffe
begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt.