Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Se.  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Se.  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Se.  Durchlaucht  der-Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,
Se.  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie,
De.  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:
den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Oberfinanzrath  Friedrich  Wilhelm  Alexander
Scheecle  und
den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Heinrich  Albert  Eduard
Moser:
Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig-Lüneburg:
Höchst  Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe  und  Geheimen
Rath  10r.  Friedrich  August  von  Liebe,  und  #
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
den  Herzoglich  Braunschweigischen  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen
Hofe  und  Geheimen  Rath  I7r.  Friedrich  August  von  Liebe,

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von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgende  Uebereinkunft
  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.

Der  Artikel  10  des  Vertrages  vom  16.  Mai  1865,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und
Handelsvereins  betreffend,  wird  aufgehoben  und  im  ganzen  Umfang  des  Zollvereins  freier
Verkehr  mit  Salz  hergestellt.

Artikel  2.

Das  im  Zollvereins-Gebiet  gewonnene,  sowie  das  aus  dem  Auslande  eingeführte
Salz  underliegt  einer  Abgabe  von  zwei  Thalern  (drei  Gulden  dreißig  Kreuzern)  für  den
Zollzentuer  Nettogewicht.

Neben  dieser  Abgabe  darf  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  von  dem  Salij,
weder  für  Rechnung  des  Staates,  noch  für  Rechunng  von  Kommnnen  oder  Korporationen
  erhoben  werden.

Unter  Salz  (Kochsalz)  sind  außer  dem  Siede,  Stein=  und  Seesalz  alle  Stoffe
begriffen,  aus  welchen  Salz  ausgeschieden  zu  werden  pflegt.