Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

2. 
Regierungs-Blattf 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Uebernahme von Privatgeschäften durch 
die Staatsdiener. — Königliche Verordnung, betreffend die Schriftverfassung in außergerichtlichen 
Angelegenheiten. — 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die Uebernahme von Privatgeschäften durch die Staatsdiener. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir finden Uns nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths veranlaßt, den §. 1, 
Abs. 1 der Königlichen Verordnung vom 16. April 1822 in Betreff der Vollziehung 
der Dienstpragmatik dahin abzuändern, daß die durch gedachte Verordnung den Staats- 
dienern im Falle der Uebernahme bedeutender fremder Privatgeschäfte zur Pflichte ge- 
machte Anzeige fortan 
im Fall der Uebernahme von Pflegschaften, Vermögensverwaltungen und stän- 
digen Dienstleistungen bei Körperschaften, Stiftungen, Vereinen und sonstigen 
Gesellschaften, sowie bei gewerblichen Unternehmungen 
unter allen Umständen zu erstatten ist, sofern nicht die Geschäftsbesorgung unentgeltlich 
stattfindet, woneben es im Uebrigen bei der Bestimmung des §. 1, Abs. 1 u. ff. jener 
Verordnung sein Bewenden behalten soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.