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8. 6.
In Straf= und Civil-Rekurssachen steht es den Parteien frei, statt einer schrift-
lichen Beschwerdeausführung innerhalb der für die Einreichung derselben bestimmten Frist
die einfache Angabe ihrer Beschwerde mit der Erklärung, daß sie höheres Erkenntniß
nach Lage der Sache erwarten, bei dem Bezirksamt zu Protocoll zu geben.
Den Gemeinderäthen ist in solchen Fällen gestattet, statt einer Beschwerdeausfüh-
rung innerhalb der Frist zu Ausführung des Rekurses dem Bezirksamt einen Auszug
aus ihrem Protocoll zu übergeben, welcher die Berufung auf die bereits verhandelten
Acten oder in einfachen Fällen die Angabe dessen, was sie zu Begründung der Be-
schwerde vorbringen wollen, enthält.
Insoweit nach Maßgabe der bestehenden Gesetze die Umgehung derjenigen Behörde,
welche dem Rekurrenten das Erkenntniß, durch welches er sich für beschwert erachtet, er-
öffnet hat, bei der Uebergabe der Rekursschrift den Verlust des Beschwerderechts nach
sich zieht, hat es hiebei sein Verbleiben.
S. 7.
Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle der K. Verordnung vom 30. März 1834,
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 1826 über die Form und die
Berechtigung zu Abfassung von Bittschriften und anderen Eingaben, und der K. Ver-
ordnung vom 18. Juni 1863, betreffend die theilweise Abänderung der Verordnung vom
30. März 1834 über die Abfassung von Bittschriften und anderen Eingaben.
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieser Verordnung
beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 22. Januar 1867.
Karl.
Der Chef des Justiz-Departements:
Neurath.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
arnbüler.
Der Minister des Innern:
er.
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens:
Golther.
Der Kriegs-Minister:
ardegg.
Der Finanz-Minister:
enner.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.