Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 17. 
Einberufung und Entlassung der Landes-Synode erfolgt auf Entschließung des 
evangelischen Landesherrn: Eröffnungs= und Schluß-Akt geschieht durch einen landes- 
herrlichen Commissär. 
S. 18. 
Der Eröffnung der Landes-Synode geht ein öffentlicher Gottesdienst voraus; auch 
findet ein solcher nach ihrem Schlusse statt. Am Sonntag vor dem Zusammentritt der 
Landes-Synode hat in sämmtlichen evangelischen Kirchen des Landes eine Fürbitte für 
dieselbe zu geschehen. 
Jede Sitzung beginnt und schließt mit Gebet. 
8. 19. 
Unter Leitung des Aeltesten der theologischen und rechtsgelehrten Mitglieder der 
Versammlung wählt die Landes-Synode je nach ihrem Zusammentritt für die Dauer 
der Wahlperiode in geheimer Stimmgebung für das Amt ihres Vorsitzenden (Präsiden- 
ten) aus ihrer Mitte drei Mitglieder, aus welchen die Ernennung durch den evangelischen 
Landesherrn erfolgt. 
Ein Gleiches geschieht nach Ernennung dieses Vorsitzenden und unter dessen Lei- 
tung mit der Wahl seines Stellvertreters (Vice-Präsidenten). 
Die übrigen Beamten werden von der Landessynode unmittelbar aus ihren Mitglie- 
dern gewählt. Von der Wahl derselben ist dem evangelischen Landesherrn Anzeige zu 
erstatten. 
§. 20. 
Die Mitglieder der Landes-Synode haben bei der Eröffnung derselben in die Hände 
des landesherrlichen Eröffnungs-Commissärs, später eintretende in die Hände des Vor- 
sitzenden das nachstehende feierliche Gelübde abzulegen: 
Ich gelobe vor Gott, daß ich bei meinem Wirken in der Synode gehorsam 
dem göttlichen Worte, in Treue gegen das Bekenntniß der evangelischen Kirche, 
die Ehre Gottes und das Heil der Seelen unverrückt im Auge behalten und 
nach bestem Wissen und Gewissen das Wohl der evangelischen Landeskirche 
berathen werde. 
§. 21. 
Jedes Mitglied der Landes-Synode ist Vertreter der ganzen Landeskirche und an 
keinerlei Instruktion gebunden.
	        
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