Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Zahlungsregister nach dem Stande am Anfang des neuen Rechnungsjahrs angelegt 
haben wird. 
Die bezahlten Beträge rechnet die Staatshauptkasse der Ministerialkasse wöchentlich 
in Einer Summe auf und es stellt die Ministerialkasse dieselbe unter der entsprechen- 
den Rubrik in der Kolumne: „summarisch“ im Hauptbuch in Ausgabe; das Partikular 
der Ministerialkasse wird auf den Grund des von der Staatshauptkasse geführten 
Zahlungsregisters in der Weise ergänzt, daß am Schlusse des Jahres der ganze Empfang 
jedes Bezugsberechtigten in Einer Summe eingesetzt wird, worauf die Anweisungen 
und Quittungen dem Partikular beigeziffert werden. 
Die Kameralämter verrechnen die Besoldungen und Amtsaufwandsvergütungen je 
besonders und nach Ministerialkassen getrennt unter der Rubrir „Wiederersatz erhal- 
tener Zuschüsse, durch summarische Aufrechnung;“ am Schlusse des Jahrs übergeben sie 
den betreffenden Ministerialkassen ein Verzeichniß über die den einzelnen, namentlich 
aufzuführenden Forderungsberechtigten je im Ganzen bezahlten Besoldungen und Amts- 
aufwandsvergütungen (also ohne Angabe der Theilzahlungen), sowie die im Laufe des 
Jahres ihnen zugekommenen Zahlungsanweisungen und die Quittungen. 
Die Ministerialkassen setzen die nach diesen Verzeichnissen geleisteten Zahlungen in 
ihrem Partikular unter die Rubrik: „Empfang“ und geben den Kameralämtern eine 
Bescheinigung für die ihnen im Ganzen aufgerechneten Besoldungen und Amtsauf- 
wandsvergütungen zum Beleg ihrer Hauptbücher; die Anweisungen und Quittungen 
aber werden dem Partikular der Ministerialkassen beigeziffert. 
Die nach den Kassenberichten der Kameralämter summarisch aufgerechneten Be- 
soldungen und Amtsaufwandsvergütungen werden von der Staatshauptkasse monatlich 
in Einer Sunme den Ministerialkafsen aufgerechnet und stellen die letzteren die aufge- 
rechneten Beträge in ihrer Rechnung je unter der entsprechenden Rubrik in der Kolumne: 
summarisch — in Ausgabe. 
7) Das nach §. 9, Ziffer 1 der Verordnung vom 17. Juni 1822 von den Mini- 
sterialkassen zu führende Anweisungsbuch ist künftig nicht mehr zu führen. 
8) Die Ministerialkassen haben die Aufrechnungen der Staatshauptkasse und der 
Kameralämter ohne Verzug zu erledigen, damit keine Störungen in das Rechnungswesen 
kommen. 
 
	        
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