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Zahlungsregister nach dem Stande am Anfang des neuen Rechnungsjahrs angelegt
haben wird.
Die bezahlten Beträge rechnet die Staatshauptkasse der Ministerialkasse wöchentlich
in Einer Summe auf und es stellt die Ministerialkasse dieselbe unter der entsprechen-
den Rubrik in der Kolumne: „summarisch“ im Hauptbuch in Ausgabe; das Partikular
der Ministerialkasse wird auf den Grund des von der Staatshauptkasse geführten
Zahlungsregisters in der Weise ergänzt, daß am Schlusse des Jahres der ganze Empfang
jedes Bezugsberechtigten in Einer Summe eingesetzt wird, worauf die Anweisungen
und Quittungen dem Partikular beigeziffert werden.
Die Kameralämter verrechnen die Besoldungen und Amtsaufwandsvergütungen je
besonders und nach Ministerialkassen getrennt unter der Rubrir „Wiederersatz erhal-
tener Zuschüsse, durch summarische Aufrechnung;“ am Schlusse des Jahrs übergeben sie
den betreffenden Ministerialkassen ein Verzeichniß über die den einzelnen, namentlich
aufzuführenden Forderungsberechtigten je im Ganzen bezahlten Besoldungen und Amts-
aufwandsvergütungen (also ohne Angabe der Theilzahlungen), sowie die im Laufe des
Jahres ihnen zugekommenen Zahlungsanweisungen und die Quittungen.
Die Ministerialkassen setzen die nach diesen Verzeichnissen geleisteten Zahlungen in
ihrem Partikular unter die Rubrik: „Empfang“ und geben den Kameralämtern eine
Bescheinigung für die ihnen im Ganzen aufgerechneten Besoldungen und Amtsauf-
wandsvergütungen zum Beleg ihrer Hauptbücher; die Anweisungen und Quittungen
aber werden dem Partikular der Ministerialkassen beigeziffert.
Die nach den Kassenberichten der Kameralämter summarisch aufgerechneten Be-
soldungen und Amtsaufwandsvergütungen werden von der Staatshauptkasse monatlich
in Einer Sunme den Ministerialkafsen aufgerechnet und stellen die letzteren die aufge-
rechneten Beträge in ihrer Rechnung je unter der entsprechenden Rubrik in der Kolumne:
summarisch — in Ausgabe.
7) Das nach §. 9, Ziffer 1 der Verordnung vom 17. Juni 1822 von den Mini-
sterialkassen zu führende Anweisungsbuch ist künftig nicht mehr zu führen.
8) Die Ministerialkassen haben die Aufrechnungen der Staatshauptkasse und der
Kameralämter ohne Verzug zu erledigen, damit keine Störungen in das Rechnungswesen
kommen.