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Z G6.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Koniglicke Verordnung, Maßregeln gegen die Ninderpest betreffeno.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung,
Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Folge der mit den Regierungen von Bayern, Baden und Hessen gepflogenen
Verhandlungen über die Erlassung gemeinsamer Vorschriften zur Verhütung der Einschleppung
der Rinderpest vom Auslande, dann gegen Verbreitung und zur Unterdrückung
dieser Krankheit für den Fall ihres Ausbruchs im Inlande verordnen Wir nach Vernehmung
Unseres Geheimen-Raths Kraft des §. 89 der Verfassungsurkunde, wie folgt:
I. Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest.
8. 1.
Sobald die Rinderpest im Auslande aufgetreten und ihre Verschleppung nach Württemberg
zu befürchten ist, haben von dem Zeitpunkte an und in dem Umfange, welchen
Unser Ministerium des Innern bestimmen wird, folgende Anordnungen in Wirksamkeit
zu treten.