Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

35
Z  G6.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Koniglicke  Verordnung,  Maßregeln  gegen  die  Ninderpest  betreffeno.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Folge  der  mit  den  Regierungen  von  Bayern,  Baden  und  Hessen  gepflogenen
Verhandlungen  über  die  Erlassung  gemeinsamer  Vorschriften  zur  Verhütung  der  Einschleppung
  der  Rinderpest  vom  Auslande,  dann  gegen  Verbreitung  und  zur  Unterdrückung
dieser  Krankheit  für  den  Fall  ihres  Ausbruchs  im  Inlande  verordnen  Wir  nach  Vernehmung
  Unseres  Geheimen-Raths  Kraft  des  §.  89  der  Verfassungsurkunde,  wie  folgt:

I.  Maßregeln  gegen  die  Einschleppung  der  Rinderpest.
8.  1.

Sobald  die  Rinderpest  im  Auslande  aufgetreten  und  ihre  Verschleppung  nach  Württemberg
  zu  befürchten  ist,  haben  von  dem  Zeitpunkte  an  und  in  dem  Umfange,  welchen
Unser  Ministerium  des  Innern  bestimmen  wird,  folgende  Anordnungen  in  Wirksamkeit
zu  treten.