Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

3 
werden, findet ein weiterer Ansatz von Porto nur mit der Beschränkung statt, daß das 
Gesammtporto (vom Aufgabeort bis zum neuen Bestimmungsort eines Briefs) den 
höchsten Satz des inländischen Porto nicht übersteigen darf. 
Bei Briefen, welche für die ursprünglich beabsichtigte Beförderungsstrecke genügend 
frankirt sind, wird ein Zuschlag zu dem für die Nachsendung anzusetzenden Porto nicht 
berechnet. 
Eine Nachtaxe wird nicht angesetzt: 
a) für Briefe, welche vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem 
Aufgabeort und 
b) für unbestellbare Briefe (Retourbriefe), welche vom Aufgabeort an einen andern 
Wohnort des Aufgebers nachgesendet werden; 
Jc) bei der Nachsendung von vollständig frankirten Drucksachen und Waarenproben. 
4) Nachzusendende rekommandirte Briefpostsendungen werden auch bei der Nachsen- 
dung als rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Rekommandations- 
Gebühr findet dabei nicht statt. 
5) Nachzusendende (reklamirte) Fahrpostsendungen werden wie solche behandelt 
und taxirt, welche an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen 
Bestimmungsort aufgegeben werden. 
6) Für die Nachsendung von Zeitungen ist S§. 44 der Posttransportordnung 
vom 14. Juni 1861 maßgebend. 
S. 2. 
Gewichts= und Tax-Progression für Briefe. 
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth (30 Loth 
— 1 Zollpfund) wiegen. 
Für Briefpostsendungen im Gewichte von 1 bis 15 Loth je einschließlich wird im 
inländischen Verkehr das zweifache Porto erhoben. Ueber Drucksachen und Waaren- 
proben vergl. unten 8§. 3 und 4. 
Briefe ohne Werthangabe und ohne Nachnahme werden ohne Unterschied des For- 
mais bis zum Gewicht von ½ Pfund einschließlich mit der Briefpost befördert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.