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werden, findet ein weiterer Ansatz von Porto nur mit der Beschränkung statt, daß das
Gesammtporto (vom Aufgabeort bis zum neuen Bestimmungsort eines Briefs) den
höchsten Satz des inländischen Porto nicht übersteigen darf.
Bei Briefen, welche für die ursprünglich beabsichtigte Beförderungsstrecke genügend
frankirt sind, wird ein Zuschlag zu dem für die Nachsendung anzusetzenden Porto nicht
berechnet.
Eine Nachtaxe wird nicht angesetzt:
a) für Briefe, welche vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem
Aufgabeort und
b) für unbestellbare Briefe (Retourbriefe), welche vom Aufgabeort an einen andern
Wohnort des Aufgebers nachgesendet werden;
Jc) bei der Nachsendung von vollständig frankirten Drucksachen und Waarenproben.
4) Nachzusendende rekommandirte Briefpostsendungen werden auch bei der Nachsen-
dung als rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Rekommandations-
Gebühr findet dabei nicht statt.
5) Nachzusendende (reklamirte) Fahrpostsendungen werden wie solche behandelt
und taxirt, welche an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen
Bestimmungsort aufgegeben werden.
6) Für die Nachsendung von Zeitungen ist S§. 44 der Posttransportordnung
vom 14. Juni 1861 maßgebend.
S. 2.
Gewichts= und Tax-Progression für Briefe.
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth (30 Loth
— 1 Zollpfund) wiegen.
Für Briefpostsendungen im Gewichte von 1 bis 15 Loth je einschließlich wird im
inländischen Verkehr das zweifache Porto erhoben. Ueber Drucksachen und Waaren-
proben vergl. unten 8§. 3 und 4.
Briefe ohne Werthangabe und ohne Nachnahme werden ohne Unterschied des For-
mais bis zum Gewicht von ½ Pfund einschließlich mit der Briefpost befördert.