76
Uebergang nach und von Oldenburg und dem Jadegebiet Uebergangsabgaben erhoben
und Abgabenbeträge erstattet werden.
2. In Betreff des Verkehrs mit Branntwein findet die vorstehende Anorduung
bezüglich desjenigen Theils des Regierungsbezirks Cassel, welcher aus dem ehemaligen
Kurfürstenthum Hessen, mit Ausschluß der Grafschaft Schaumburg und des Kreises
Schmalkalden besteht, erst vom 1. Juli 1868 ab Anwendung. Bis dorthin wird inner-
halb der ebengenannten Gebietstheile beim Uebergang von Branntwein aus andern Thei-
len des Zollvereins dahin eine Uebergangsabgabe von 4 Thalern für die Preußische
Ohm bei 50 % Alkohol nach Tralles erhoben und bei der Branntweinausfuhr eine
Steuervergütung von acht Pfennigen für 1 Quart Branntwein von 50 % nach Tral-=
les gewährt.
Demgemäß wird bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt auch in den übrigen Prenßi-
schen Landestheilen von dem aus jenem Gebietstheile eingehenden Branntwein die Ueber-
gangsabgabe erhoben, sowie von dem dahin ausgehenden Branntwein die Steuer erstattet.
3. In Ansehung des Verkehrs mit Branntwein von und nach Luxemburg bewen-
det es bei den bisherigen Bestimmungen.
4. Beim Uebergang von Branntwein, Bier, Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten
aus Bayern, Württemberg, Baden und dem Großherzogthum Hessen nach Preußen, mit
Ausschluß der Hohenzollern'schen Lande, aber mit Einschluß derjenigen Gebietstheile,
welche dem Steuersystem Preußens angeschlossen sind, ferner nach Sachsen, den zum
Thüringischen Zoll= und Handelsverein verbundenen Staaten, Braunschweig und Ol-
denburg wird an Uebergangsabgaben erhoben:
a) von Branntwein für die Ohm Preußisch bei 50 % Alkohol nach Tralles 6 Tha-
ler; nach Ziffer 2 oben tritt in dem daselbst bezeichneten Theile des Regierungs-
bezirks Kassel dieser Satz jedoch erst vom 1. Juli 1868 ab in Kraft und es
wird daselbst bis dahin nur der Betrag von 4 Thalern erhoben,
b) von Bier für den Centner 7 Sgr. 6 Pf.
c) von Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten für den Centner 20 Sgr.
Vorstehende Bestimmungen im Verkehr mit den bezeichneten übergangsabgabepflich-
tigen Gegenständen nach Norddeutschland werden hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 5. Juli 1867. Renner.
Gedruckt bei G. Hosselbrink.