Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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des in seinem Dienste stehenden Führers in Anspruch genommen werden könne, wird 
nach den in jedem Uferstaate geltenden bürgerlichen Gesetzen beurtheilt. 
Die Haftung öffentlicher Versendungsanstalten richtet sich nach den Bestimmungen 
der betreffenden Transportordnungen. 
Verhalten des Schiffsführers insbesondere während der Fahrt. 
b 
Art. 16. 
Für das Verhalten während der Fahrt gelten folgende Bestimmungen: 
a) Jeder Führer eines auf der Fahrt oder im Hafen befindlichen Schiffes hat dar- 
— 
e) 
4) 
e 
— 
auf zu achten, daß das seiner Leitung anvertraute Fahrzeug weder andere Schiffe 
beschädigt, noch vermöge seiner Aufstellung Beschädigungen ausgesetzt ist. 
An den Stationen soll die bestimmte Abfahrtszeit und während der Fahrt der 
Curs möglichst genau eingehalten werden. 
Bei Nacht, Sturm, Nebel und Schneegestöber sind Abfahrtsverspätungen von 
mehr als / Stunde über die fahrplanmäßige Abgangszeit, sowie Extrafahrten der 
Bestimmungsstation und denjenigen Stationen, wenn thunlich, telegraphisch mit- 
zutheilen, von denen vorausgesetzt werden kann, daß sie die Mittheilung im In- 
teresse der Sicherheit der Schifffahrt noch verwerthen können. 
Der Kapitän des verspäteten beziehungsweise des Extrabootes soll übrigens we- 
gen Ablassung der telegraphischen Depesche und der deßhalb von anderer Seite 
zu erwartenden Vorsichtsmaaßregeln der Führung seines eigenen Schiffes keine 
geringere Aufmerksamkeit- zuwenden. 
Kein Schiff soll in den Curs eines andern auf der Fahrt begriffenen Fahrzeugs 
einfahren und solches in seinem Laufe stören. 
Nur da, wo das Fahrwasser so breit ist, daß es hinreichenden Raum für die 
gleichzeitige Durchfahrt von 8 Schiffen bietet, darf ein Schiff in derselben oder 
entgegengesetzten Richtung an einem andern vorbeifahren. 
Alle Dampf= und mit günstigem Winde segelnden Schiffe, welche in entgegenge- 
setzter Richtung sich begegnen, sollen rechts ausweichen und eine Entfernung von 
wenigstens acht Schiffslängen einhalten. 
Wenn ein Dampfboot die Curslinie des andern durchschneidet, sollen beide 
Fahrzeuge schon auf mindestens 8 Schiffslängen den Schnell-Lauf mäßigen und 
hat sodann dasjenige Boot, welches durch rechts ausweichen hinter dem Spiegel 
des andern durchfahren kann, diese Schwenkung vorzunehmen.
	        
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