Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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bezeichnet  sind,  sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  zwischen  den  sämmtlichen  Aktionairen  abgeschlossen
ist,  die  Genehmigung  des  Vertrages  in  einer  Generalversammlung  der  Aktionaire  durch  Beschluß  erfolgen.

Die  den  Vertrag  genehmigende  Mehrheit  muß  mindestens  ein  Viertheil  der  sämmtlichen  Aktionaire
begreifen  und  der  Betrag  ihrer  Antheile  mindestens  ein  Viertheil  des  gesammten  Grundkapitals  darstellen.
  Der  Gesellschafter,  welcher  die  betreffende  Einlage  macht  oder  sich  besondere  Vortheile  ausbedingt,
  hat  bei  der  Beschlußfassung  kein  Stimmreckt.

Ueber  den  Beschluß  ist  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufzunehmen.

Artikel  209c.

Die  Zusammenberufung  der  Generalversammlung  erfolgt  in  den  Fällen  der  Artikel  209  a.  u.  209b.
nach  den  Bestimmungen,  welche  der  Gesellschaftsvertrag  über  die  Zusammenberufung  der  Generalversammlungen
  enthält.

Artikel  210.

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bei  dem  Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sit
hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  im  Auszuge  veröffentlicht  werden.

Der  Auszug  muß  enthalten:

1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages;

2)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft;

3)  den  Gegenstand  und  die  Zeitdauer  des  Unternehmens;

4)  die  Höhe  des  Grundkapitals  und  der  einzelnen  Akiien  oder  Aktienantheile;

5)  die  Eigenschaft  derselben,  ob  sie  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  gestellt  sind;

6)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen  erfolgen,  sowie
die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  eine  Form  bestimmt,  in  welcher  der  Vorstand  seine  Willenserklärungen
  kundgiebt  und  für  die  Gesellschaft  zeichnet,  so  ist  auch  diese  Bestimmung  zu  veröffentlichen.

Artikel  210  aK

Der  Anmeldung  Behufs  der  Elntragung  in  das  Hawelsregister  muß  beigefügt  sein:

1)  die  Bescheinlgung,  daß  der  gesammte  Betrag  des  Grundkapitals  durch  Unterschriften  gedeckt  ist;
2)  die  Bescheinigung,  daß  mindestens  zehn  Prozent,  bei  Versicherungsgesellschaften  mindestens  zwanzig

Prozent,  des  von  jedem  Aktionär  gezeichueten  Betrages  eingezahlt  sind;

3)  der  Nachwels,  daß  der  Aussichtsraih  nach  Inhalt  des  Vertrages  in  einer  Generalversammlung
der  Aktionäre  gewählt  ist;

4)  betreffenden  Falls  die  gerlchtliche  oder  notarlelle  Urkunde  über  die  in  den  Artlkeln  209  a.  und  209  b.
bezeichneten  Beschlüsse  der  Generalversammlung.

Die  Anmeldung  muß  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes  vor  dem  Handelsgericht  unter-