Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

27 
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen; 
2) für das Seewesen; 
3) für Zoll= und Steuerwesen; 
4) für Handel und Verkehr; 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6) für Justizwesen; 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundes- 
staaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die 
Mitglieder der Ausschüsse zu 1 und 2 werden von dem Bundesfeldherrn ernannt, die der 
übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für 
jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausschei- 
denden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten 
nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. 
Artikel 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und 
muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung 
zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adop- 
tirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichs- 
tages sein. 
Artikel 10. 
Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen 
diplomatischen Schutz zu gewähren. 
IV. 
Bundespräsidium. 
Artikel 11. 
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung des- 
selben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.