Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzu— 
gehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist. 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zustimmung des Bun, 
desrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder desser 
Küsten erfolgt. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen 
welche nach Artikel 4 in den Bereich der Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Ab- 
schluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung det 
Reichstages erforderlich. 
Artikel 12. 
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu er- 
öffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Artikel 13. 
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und 
kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber 
nicht ohne den Bundesrath berufen werden. 
Artikel 14. 
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der 
Stimmenzahl verlangt wird. 
Artikel 15. 
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Bundes- 
kanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist. 
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge 2 
licher Substitution vertreten lassen. 
Artikel 16. · 
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des 
Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes 
oder durch besondere von letzterem zu ernennende Commissarien vertreten werden. 
Artikel 17. « 
DemPräsidiumstehtdieAusfertigungundVerkündigungderBundesgesetze unJ 
die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen 
des Bundespräsidiums werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu *
	        
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