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der Lage und Beschaffenheit der Schneiden, dieselben besonderen Bedingungen ersüllen, wie die gleicharmigen
Balkenwaagen. Das Verhältniß der Hebelarme darf nur 1 zu 10 sein.
B) Mit veründerlichem Verhältniß der Hebelarme (Schnellwaagen, rönmische Wagen).
Bei diesen Waagen ruht die Achse des Balkens in einer Scheere, in der die Zunge frei spielt;
der kurze Arm ist mit einer Stahlschneide versehen, an deren Gehänge sich entweder ein Haken oder
eine Waagschaale zur Aufnahme der Last befindet; auf dem mit einer oder zwei Skalen versehenen langen
Arme verschiebt sich eine Hülse mit zwei vorstehenden Enden einer Stahlschneide, auf welcher das Ge-
hänge mit dem damit festverbundenen unveränderlichen Lausfgewicht ruht.
Die Skalen können für Kilogramme oder für Pfunde ausgeführt sein, die Theilstriche derselben
müssen sich auf zulässige Gewichtsabstufungen beziehen und gleichen Abstand von einander haben, der
nicht geringer als drei Millimeter sein darf; die beizusetzenden Zahlen dürfen nur die Ganzen der Ge-
wichtseinheit ausdrücken, etwa vorkommende Bruchtheile sind ohne Bezeichnung zu lassen. Die Hülse ist
mit einer Marke zu versehen, welche ein deutliches Ablesen auf der Theilung gestattet.
Ist eine lose Lastwaageschale vorhanden, so muß das Gewicht derselben mit Einschluß von Ketten,
Oese und Gehänge eine ganze Zahl der Gewichtseinheiten der Skale betragen und diese Zahl ist auf der
vorderen Seitenfläche des Gehänges in vertiester Schrift unter Beisetzung von Kilogramm oder Pfund
anzugeben.
Das Laufgewicht muß mit der Hülse unveränderlich verbunden sein. Ist die Hülse abnehmbar,
so muß ihr Gewicht nebst Gehänge und Laufgewicht unter Vermeidung jedes anderweiten Ausgleichungs-
materials eine ganze Zahl der Gewichtseinheiten der Skale betragen, welche Zahl unter Beisetzung von
K. oder #t auf der vorderen Seite der Hülse in vertiefter Schrift anzugeben ist.
Ist die Waage mit zwei Skalen versehen, wobei entweder zwei Scheeren und ein Lastaufhängungs-
punkt, oder eine Scheere und zwei Lastaufhängungspunkte vorhanden sind, so müssen die Bedingungen der
Richtigkeit für jede Skale innegehalten sein; ist die Hülse abnehmbar, so darf sie nur eine Marke,
welche für beide Skalen dient, besitzen.
Einer besonderen Angabe der größten Tragsähigkeit bedarf es bei diesen Waagen nicht, da sich die-
selbe aus den Skalen ergibt; doch muß an den letzteren zu erkennen sein, ob sie sich auf Kilogramme oder
Pfunde beziehen.
8. 35.
Brücken-Waagen.
Das Wesentliche derselben besteht darin, daß die Lastwaageschale durch eine Brücke gebildet wird,
welche auf Traghebeln ruht, deren Kraftarme durch Zugstangen entweder direkt (bei Decimalwaagen)
oder durch Vermittelung eines anderweiten Hebels (bei Centesimalwaagen) mit dem Lastarme eines ober-
halb angebrachten Waagebalkens in Verbindung stehen, an welchem andererseits die Gewichtswaageschale
hängt.
Zulässig ist die bekannte Straßburger oder eine ähnliche Konstruktion, welche das Wesentliche der
oben angegebenen Einrichtung enthält, wenn
das Gewicht zur Last entweder im Verhältniß 1 zu 10 oder 1 zu 100 steht,