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Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des
Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 23.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Competenz des Bundes Gesetze vor-
zuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu
überweisen.
Artikel 24.
Die Legislaturperiode des Reichstags dauert drei Jahre. Zur Auflösung des
Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesraths unter Zustimmung
des Präsidiums erforderlich.
Artikel 25.
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von
60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen
nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26.
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von
30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Artikel 27.
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber.
Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und
erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
Artikel 28.
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der
Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder
erforderlich.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen
dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen
nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die An-
gelegenheit gemeinschaftlich ist.
Artikel 29.
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und an Auf-
träge und Instruktionen nicht gebunden.