Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des 
Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
Artikel 23. 
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Competenz des Bundes Gesetze vor- 
zuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu 
überweisen. 
Artikel 24. 
Die Legislaturperiode des Reichstags dauert drei Jahre. Zur Auflösung des 
Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesraths unter Zustimmung 
des Präsidiums erforderlich. 
Artikel 25. 
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 
60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen 
nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. 
Artikel 26. 
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 
30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. 
Artikel 27. 
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. 
Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und 
erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer. 
Artikel 28. 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der 
Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder 
erforderlich. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen 
dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen 
nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die An- 
gelegenheit gemeinschaftlich ist. 
Artikel 29. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und an Auf- 
träge und Instruktionen nicht gebunden.
	        
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