Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

Es  ist  die  Aufgabe  der  Eichungs-Aemter,  die  Maaße,  Gewichte,  Waagen,  Gefässe
und  sonstigen  Meßwerkzeuge,  welche  nach  den  Vorschriften  der  Bundes=  oder  Landesgesetzgebung
  behufs  der  Verwendung  im  Verkehre  eine  Stempelung  bedürfen,  nach  Feststellung
  ihrer  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit  mit  dem  Beglaubigungsstempel  zu  versehen.
  Sie  sind,  ein  jedes  hinsichtlich  solcher  Gegenstände,  zu  deren  Eichung  und  Stempelung
  es  autorisirt  ist,  ohne  Beschränkung  auf  bestimmte  Bezirke  verpflichtet,  ihr  Geschäft
  für  Jeden  auszuüben,  der  sich  an  sie  wendet  (vergl.  S.  8).

§.  2.

Ueber  die  Errichtung  neuer,  sowie  über  die  Aufhebung  bestehender  Eichungsämter,
falls  solche  als  entbehrlich  erscheinen,  oder  von  den  Gemeinden  nicht  in  geordnetem
Stande  erhalten  werden,  ebenso  über  die  von  den  einzelnen  Eichungsämtern  zu  besorgenden
  Zweige  des  Eichungswesens  entscheidet  nach  Vernehmung  der  Centralstelle  für
Gewerbe  und  Handel  das  Ministerium  des  Innern.

8.  3.

Gemeinden,  welche  ein  Eichungsamt  errichten  wollen,  haben  ihre  dießfallsigen  Anträge
  durch  das  vorgesetzte  Oberamt  bei  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  einzureichen,
  und  hiebei  den  Besitz  oder  die  Beschaffung  der  für  ein  Eichungsamt  nöthigen
Lokalitäten  und  Einrichtungen,  sowie  eine  zum  Eichmeister  gqualificirte  Persönlichkeit
nachzuweisen.

Der  Fortbestand  der  bisherigen  Gemeinde-Eichungs=  (Pfecht-)  Aemter  ist  davon  abhängig,
  daß  dieselben  ohne  Verzug  nach  Maßgabe  der  neuen  gesetzlichen  Vorschriften  und
Instruktionen  eingerichtet  und  ausgestattet  werden.

S.  4.

Im  Falle  beabsichtigt  wird,  ein  Eichungsamt  ganz  eingehen  zu  lassen,  hat  der
Gemeinderath  hiervon  unter  Darlegung  der  Gründe  dem  ihm  vorgesetzten  Oberamt  Anzeige
  und  dieses  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  Vorlage  zu  machen.

Ein  ähnliches  Verfahren  findet  statt,  wenn  einzelne  Zweige  des  Eichungsgeschäfts
aufgegeben  werden  wollen.