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I. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Es ist die Aufgabe der Eichungs-Aemter, die Maaße, Gewichte, Waagen, Gefässe
und sonstigen Meßwerkzeuge, welche nach den Vorschriften der Bundes= oder Landesgesetzgebung
behufs der Verwendung im Verkehre eine Stempelung bedürfen, nach Feststellung
ihrer vorschriftsmäßigen Beschaffenheit mit dem Beglaubigungsstempel zu versehen.
Sie sind, ein jedes hinsichtlich solcher Gegenstände, zu deren Eichung und Stempelung
es autorisirt ist, ohne Beschränkung auf bestimmte Bezirke verpflichtet, ihr Geschäft
für Jeden auszuüben, der sich an sie wendet (vergl. S. 8).
§. 2.
Ueber die Errichtung neuer, sowie über die Aufhebung bestehender Eichungsämter,
falls solche als entbehrlich erscheinen, oder von den Gemeinden nicht in geordnetem
Stande erhalten werden, ebenso über die von den einzelnen Eichungsämtern zu besorgenden
Zweige des Eichungswesens entscheidet nach Vernehmung der Centralstelle für
Gewerbe und Handel das Ministerium des Innern.
8. 3.
Gemeinden, welche ein Eichungsamt errichten wollen, haben ihre dießfallsigen Anträge
durch das vorgesetzte Oberamt bei der Centralstelle für Gewerbe und Handel einzureichen,
und hiebei den Besitz oder die Beschaffung der für ein Eichungsamt nöthigen
Lokalitäten und Einrichtungen, sowie eine zum Eichmeister gqualificirte Persönlichkeit
nachzuweisen.
Der Fortbestand der bisherigen Gemeinde-Eichungs= (Pfecht-) Aemter ist davon abhängig,
daß dieselben ohne Verzug nach Maßgabe der neuen gesetzlichen Vorschriften und
Instruktionen eingerichtet und ausgestattet werden.
S. 4.
Im Falle beabsichtigt wird, ein Eichungsamt ganz eingehen zu lassen, hat der
Gemeinderath hiervon unter Darlegung der Gründe dem ihm vorgesetzten Oberamt Anzeige
und dieses der Centralstelle für Gewerbe und Handel Vorlage zu machen.
Ein ähnliches Verfahren findet statt, wenn einzelne Zweige des Eichungsgeschäfts
aufgegeben werden wollen.