Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie den zur Reserve der Flotte und 
zur Scewehr gehörigen und nicht als Offiziere angestellten Personen, nachdem sie zum akliven 
Dienste einberusen worden sind. 
g. 16. 
Norddeutschen, welche nach dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg oder dem Groß- 
berzogihum Baden oder nach den nicht zum Burde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen 
auswandern wollen, ist im Falle der Reziprozität die Entlassung zu verweigern, so lange sie nicht 
nachgewiesen haben, daß der betreffende Staat sie aufzunehmen bercit ist. 
8. 17. 
Aus anderen als aus den in den 88. 15. und 16. bezeichneten Gründen darf in Friedenszeiten 
die Entlassung nicht verweigert weiden. Für die Zeit eines Kiieges oder einer Kriegsgefahr bleibt 
dem Bundespräsidium der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten. 
8. 18. 
Die Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Staats- 
angehörigkrit. 
Die Entlassung wird unwirksom, wenn der Entlassene nicht binnen sechs Monaten vom Tage 
der Aushändigung der Emlassungs-Urkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebictes verlegt 
oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt. 
K. 19. 
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die 
Ehesrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. 
8. 20. 
Norddeulsche, welche sich im Auslande aufhalten, konnen ihrer Staatsangehörigkeit durch einen 
Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines 
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für das ganze Bundesgebict anzu- 
ordnenden audrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge 
leisten. 
5S. 21. 
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang unnnterbrochen im 
Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem 
Zeitpunkte des Ausnitts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Brsit eines 
Reisepapieres oder Heimathsscheines befindet, von dem Zeilpunkic des Ablaufs dieser Papiere an 
gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr 
Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage.
	        
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