Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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3)  den  zur  Reserve  des  stehenden  Heeres  und  zur  Landwehr,  sowie  den  zur  Reserve  der  Flotte  und
zur  Scewehr  gehörigen  und  nicht  als  Offiziere  angestellten  Personen,  nachdem  sie  zum  akliven
Dienste  einberusen  worden  sind.

g.  16.

Norddeutschen,  welche  nach  dem  Königreich  Bayern,  dem  Königreich  Württemberg  oder  dem  Großberzogihum
  Baden  oder  nach  den  nicht  zum  Burde  gehörigen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen
auswandern  wollen,  ist  im  Falle  der  Reziprozität  die  Entlassung  zu  verweigern,  so  lange  sie  nicht
nachgewiesen  haben,  daß  der  betreffende  Staat  sie  aufzunehmen  bercit  ist.

8.  17.

Aus  anderen  als  aus  den  in  den  88.  15.  und  16.  bezeichneten  Gründen  darf  in  Friedenszeiten
die  Entlassung  nicht  verweigert  weiden.  Für  die  Zeit  eines  Kiieges  oder  einer  Kriegsgefahr  bleibt
dem  Bundespräsidium  der  Erlaß  besonderer  Anordnung  vorbehalten.

8.  18.

Die  Entlassungs-Urkunde  bewirkt  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung  den  Verlust  der  Staatsangehörigkrit.


Die  Entlassung  wird  unwirksom,  wenn  der  Entlassene  nicht  binnen  sechs  Monaten  vom  Tage
der  Aushändigung  der  Emlassungs-Urkunde  an  seinen  Wohnsitz  außerhalb  des  Bundesgebictes  verlegt
oder  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen  Bundesstaate  erwirbt.

K.  19.

Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die

Ehesrau  und  die  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder.
8.  20.

Norddeulsche,  welche  sich  im  Auslande  aufhalten,  konnen  ihrer  Staatsangehörigkeit  durch  einen
Beschluß  der  Centralbehörde  ihres  Heimathsstaates  verlustig  erklärt  werden,  wenn  sie  im  Falle  eines
Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  einer  durch  das  Bundespräsidium  für  das  ganze  Bundesgebict  anzuordnenden
  audrücklichen  Aufforderung  zur  Rückkehr  binnen  der  darin  bestimmten  Frist  keine  Folge
leisten.

5S.  21.

Norddeutsche,  welche  das  Bundesgebiet  verlassen  und  sich  zehn  Jahre  lang  unnnterbrochen  im
Auslande  aufhalten,  verlieren  dadurch  ihre  Staatsangehörigkeit.  Die  vorbezeichnete  Frist  wird  von  dem
Zeitpunkte  des  Ausnitts  aus  dem  Bundesgebiete  oder,  wenn  der  Austretende  sich  im  Brsit  eines
Reisepapieres  oder  Heimathsscheines  befindet,  von  dem  Zeilpunkic  des  Ablaufs  dieser  Papiere  an
gerechnet.  Sie  wird  unterbrochen  durch  die  Eintragung  in  die  Matrikel  eines  Bundeskonsulats.  Ihr
Lauf  beginnt  von  Neuem  mit  dem  auf  die  Löschung  in  der  Matrikel  folgenden  Tage.