Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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zu Ausführung dieser Operationen mit den einschlägigen Rechnungen, sowie Ver- 
ständniß der Einrichtung und des Gebrauchs der hiezu erforderlichen Instru- 
mente; 
2) in der technischen Mechanik: 
Statik der Stein-, Holz= und Eisenkonstruktionen, Hydraulik, Lösung der bezüg- 
lichen Aufgaben mit Benützung der höheren Analysis; 
3) in den Hochbaukonstruktionen: 
Soviel als zur Ausführung von Gebäuden nöthig ist, welche keinen monumen- 
talen Charakter haben und deren Konstruktion keine höhere künstlerische Ausbil- 
dung erfordert; 
4) in der Baugeschichte: 
Kenntniß der wichtigsten Bauformen des klassischen Alterthums, des Mittelalters 
und der Neuzeit; 
5) Ingenieurkonstruktionen und zwar 
aa) Brückenbau: 
steinerne Brücken, Futtermauern, hölzerne und eiserne Brücken, Gründungen, 
Baubetrieb, Fertigung eines hieher gehörigen kleinen Entwurfes; 
bb) Erdbau: 
Einschnitte und Dämme, Tunnels; 
6) Straßen-, Eisenbahn= und Wasserbau: 
Allgemeine Kenntniß desselben, und zwar beim Eisenbahnbau in Beziehung auf 
Oberbau, nebst allgemeiner Disposition der Fahrzeuge, ferner auf Stationsan- 
lagen einschließlich der betreffenden Hochbauten, und auf die Grundzüge der Tra- 
cirung und Vorarbeiten; 
7) Maschinenkunde: 
Allgemeine Kenntniß der Maschinentheile, der Hilfsmaschinen auf Bauplätzen, 
der hydraulischen Motoren, der Dampfmaschinen und der Dampfkesselanlagen. 
§. 17. 
Die Prüfung ist schriftlich, beziehungsweise graphisch: 
a) für die Kandidaten des Hochbaufaches in 
1) technischer Mechanik, 
2) Hochbankonstruktionen,
	        
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