Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Durch  das  Statut  kann  die  Zahl  auf  Tausend  bestimmt  werden.
Die  Kuxe  sind  untheilbar.  Sie  haben  die  Eigenschaft  der  beweglichen  Sachen.

Art.  93  (§.  102).

Die  Gewerken  nehmen  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Kuxe  an  dem  Gewinne  und  Verluste
  Theil.  ,-Sie

  sind  verpflichtet,  die  Beiträge,  welche  zur  Erfüllung  der  Schuldverbindlichkeiten
der  Gewerkschaft  und  zum  Betriebe  erforderlich  sind,  nach  Verhältniß  ihrer  Kuxe  zu  zahlen
(Art.  120  und  121).

Art.  94  (§.  103).

Ueber  sämmtliche  Mitglieder  der  Gewerkschaft  und  deren  Kuxe  wird  von  der  Gewerkschaft
  ein  Verzeichniß  —  das  Gewerkenbuch  —  geführt.  Auf  Grund  desselben  wird
einem  jeden  Gewerken,  welcher  es  verlangt,  ein  Antheilschein  —  Kurschein  —  ausgefertigt.

Die  Kuxscheine  sind  nach  der  Wahl  des  Gewerken  über  die  einzelnen  Kuxe  oder
über  eine  Mehrheit  derselben  auszustellen.

Die  Kuxscheine  dürfen  nur  auf  einen  bestimmten  Namen,  niemals  auf  den  Inhaber
lauten.

Die  Erneuerung  eines  Kuxscheins  ist  nur  gegen  Rückgabe  oder  nach  erfolgter  Amortisation
  desselben  zulässig.

Art.  95  (§.  104).

Die  Kuxe  können  ohne  Einwilligung  der  Mitgewerken  auf  andere  Personen  übertragen
  werden.

Ein  gesetzliches  Vorkaufsrecht  steht  den  Mitgewerken  nicht  zu.

Art.  96  (§.  105).

Zur  Uebertragung  der  Kupxe  ist  die  schriftliche  Form  erforderlich.

Der  Uebertragende  ist  zur  Aushändigung  des  Kurxscheins  und,  wenn  dieser  verloren
ist,  zur  Beschaffung  der  Amortisations-Erklärung  auf  seine  Kosten  verpflichtet.

Die  Umschreibung  im  Gewerkenbuche  darf  nur  auf  Grund  der  Uebertragungsurkunde
und  gegen  Vorlegung  des  Kuxscheins  oder  der  Amortisations-Erklärung  erfolgen.

Art.  97  (§.  100).

Wer  im  Gewerkenbuche  als  Eigenthümer  der  Kuxe  verzeichnet  ist,  wird  der  Gewerkschaft
  gegenüber  bei  Ausübung  seiner  Rechte  als  solcher  angesehen.