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(die Personenzahl, welche dieser Kahn aufzunehmen fähig ist, muß in dem Zeug-
nisse bemerkt sein), und
2) schiffskundige Personen von gutem Leumunde sind.
Ein solches Zeugniß muß alljährlich auf's Neue beigebracht werden.
§. 13.
Alle Schiffe, sowohl Dampf= als Segelschiffe, welche beim Dunkel oder während
eines Nebels fahren, sollen von Sonnen-Untergang bis Sonnen-Aufgang mit zwei hell-
brennenden Laternen übereinander versehen sein, die seitwärts am Maste oder in dessen
Ermanglung am Vordertheile des Schiffes in entsprechender Höhe angebracht und bei.
der Thalfahrt von rothem, bei der Bergfahrt aber von weißem Glase sind. Ueberdies
soll der Führer eines bei Nebel fahrenden Dampfschiffes bei Tag sowohl als zur Nacht-
zeit von fünf zu fünf Minuten ein Zeichen durch sieben Schläge auf die Schiffsglocke
geben lassen.
8. 14.
Jedes Schiff, welches bei Nacht oder bei Nebel auf dem Flusse an irgend einer
Stelle vom Ufer entfernt, oder dort, wo gewöhnlich keine Schiffe zu halten pflegen, oder
in der Nähe von Brücken, wo die Dampfschiffe anfahren, vor Anker liegt, muß mit einer
hellbrennenden Laterne am Maste, oder in Ermanglung eines solchen an einer sichtbaren
Stelle des Verdecks versehen sein.
8. 15.
Jedes Dampfschiff, welches bei Nebel an irgend einer Stelle auf dem Flusse vor
Anker liegt, soll von fünf zu fünf Minuten Zeichen durch sieben Schläge auf die Glocke
geben.
8. 16.
Keinem Schiffe oder Floße ist gestattet, im Schiffswege so zu halten, daß die Vor-
überfahrenden dadurch gehindert werden könnten. Ausgenommen sind Schiffe, welche im
Begriffe sind, Ladungen einzunehmen oder zu löschen. Diese müssen aber, je nachdem
es die Umstände erfordern, entweder den Mast zeitig niederlegen oder vom Ufer weit genug
abstehen, oder solche Anstalten treffen, daß die Zugseile des Bergschiffs ohne Schwierig-
keiten fortgezogen werden können.
Während der Reise dürfen keine Waaren über Bord von einem Schiff ins andere
geladen werden, die Fälle ausgenommen, wo das Wasser zu niedrig, wenn das Schiff