Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

II.

III.

so  werden  diese  Beschlüsse  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

bergischen  Gewerbe-Ordnung  vom  12.  Februar  1862  (Reg.  Blatt  Seite  67)  verfügt;
wie  folgt:  ,

mit  dem  Verkauf  des  an  dem  betreffenden  Orte  befindlichen  Waarenvorraths  beginnen,
eine  der  Vorschrift  der  vorstehenden  Ziffer  II  lit.  a  und  b  entsprechende  unterschriftlich
  zu  eröffnende  Auflage  zu  machen,  und  im  Falle  der  Nichtbefolgung  derselben  au

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es  sei,  soweit  thunlich,  der  Erlaß  von  Polizeiverordnungen  herbeizuführen,  nach
welchen  Inhaber  von  Wanderlagern
a)  öffentliche  Ankündigungen  ihrer  Waaren  nur  unter  dem  in  ihrem  Legitimationsscheine
  aufgeführten  Namen  mit  Hinzufügung  des  Wohnortes  erlassen  dürfen,
und
b)  verpflichtet  sind,  einen  ihren  Namen  und  Wohnort  in  deutlicher  Schrift  enthaltenden
  Aushang  vor  ihrem  Geschäftslokale  an  einer  für  Jedermann  sichtbaren
  Stelle  anzubringen;
es  sei  der  §.  8  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  dahin
auszulegen,  daß  derselbe  die  Gemeinden  nicht  hindere,  die  Unternehmer  von  Wanderlagern
  und  zwar  vom  Beginn  des  Betriebes  an  zu  solchen  Abgaben  heranzuziehen,
welche  auf  die  in  der  Gemeinde  vorhandenen  gewerblichen  Betriebe  gelegt  sind,
mögen  diese  Abgaben  nun  nach  dem  Umfange,  der  Dauer  des  Betriebes  oder  nach
anderen  aus  der  Natur  des  letzteren  und  nicht  aus  der  Person  des  Unternehmers
abgeleiteten,  sachlichen  Momenten  verlangt  werden;  wogegen  die  erwähnte  Gesetzesbestimmung
  allerdings  die  Heranziehung  der  Unternehmer  von  Wanderlagern  zu
solchen  Abgaben  ausschließe,  welche  die  Person  dieser  Gewerbetreibenden  treffen,  insbesondere
  also  auch  die  Heranziehung  zu  denjenigen  Abgaben,  welche  unmittelbar  auf
ihr  Einkommen,  wenn  auch  nur  auf  den  aus  dem  Wanderlagerbetriebe  treffenden
Theil  desselben  gelegt  werden,

In  Auöführung  der  Ziffer  II  derselben  wird  auf  Grund  des  Art.  7  der  Württem-Die

  Ortspolizeibehörden  haben  den  Inhabern  von  Wanderlagern,  sobald  dieselben

 

Grund  des  Art.  46  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Bla
S.  391)  gegen  den  Ungehorsamen  vorzugehen.

Stuttgart,  den  19.  Juni  1879.
Sick.