Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

224 l 
l 
Die gerichtliche Kraftloserklärung ist in dem nächsten Verzeichniß gekündigter Scheine 
(Art. 1) anzuführen. 1 
Art. 14. 
Wird ein Schuldschein, wegen dessen die öffentliche Bekanntmachung des Ausgebots 
erfolgt ist, rechtzeitig dem Aufgebotsgerichte vorgelegt, so hat dasselbe den Schuldschein 
gegen Bescheinigung in einstweilige Verwahrung zu nehmen und sofort dem Antragsteller 
unter Androhung des hienach bestimmten Rechtsnachtheils eine Frist von einem Monat! 
anzuberaumen, binnen welcher dieser seine Klage gegen den letzten Inhaber des Schuld-- 
scheins bei dem zuständigen Gerichte zu erheben gehalten ist. 
Läßt der Antragsteller diese Frist, welche unerstrecklich ist, fruchtlos verstreichen, so 
wird unter Aufhebung der verfügten Zahlungssperre (Art. 8) der Schuldschein dem letzten 
Inhaber zur freien Verfügung zurückgegeben. 
Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Entscheidungen des Aufgebotsgerichts können ohne 
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
Art. 15. 
Wegen eines bereits gekündigten Schuldscheins kann der letzte Inhaber auch die 
Zahlungssperre ohne das Aufgebot beantragen. 
Die Bestimmungen der Art. 5, 7, 8, 12, 14, sowie der §§. 824 Abs. 1, 840 der 
Reichs-Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 
Hat binnen der Verjährungsfrist (Art. 3) kein Inhaber sich gemeldet, so kann der 
Antragsteller, zu dessen Gunsten die Zahlungssperre verfügt worden ist, den Betrag des 
Schuldscheins von der Kasse ausbezahlt verlangen. 
Art. 16. 
Auf den Inhaber lautende Schuldscheine können mittelst der Eigenthumsklage nur 
von demjenigen zurückgefordert werden, der solche in bösem Glauben an sich gebracht hat. 
Art. 17. 
Geht der Staatsschuldenzahlungskasse ein Schuldschein verloren, so kann sie dem 
sich meldenden Inhaber desselben die Zahlung verweigern und ihm die Betretung des 
Rechtswegs überlassen. 
Die Klage des Inhabers wird durch die Einrede entkräftet, daß er den Schuldschein 
in bösem Glauben erworben habe. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.